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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Net Communication Management

1. Geltungsvoraussetzungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen zwischen ncm – net communication management gmbH (als „Auftragnehmer“) und dem Kunden (als „Auftraggeber“), sofern nichts anderes vereinbart wird.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag zwischen ncm und dem Kunden kommt nur zustande, wenn ein entsprechendes Angebot bzw. ein Auftrag des Kunden von ncm angenommen wird.
Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine können von ncm nur eingehalten werden, wenn die vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen rechtzeitig bzw. in der vereinbarten Form geliefert bzw. seine erforderliche Mitwirkung erfolgt.

3. Vertragsform

Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. sind per Fax mit firmenmäßiger Zeichnung abzugeben.

4. Auftragsabwicklung

Der Inhalt der Auftragsabwicklung ergibt sich aus dem zwischen ncm und dem Kunden abgeschlossenen Vereinbarung bzw. der beigefügten Leistungsbeschreibung. Der Kunde hat ncm unverzüglich über sämtliche Umstände zu informieren, die für die Auftragsabwicklung von Bedeutung sind.
Alle erforderlichen Unterlagen wie Fotos, Markenzeichen und Logos, Texte usw. hat der Kunde auf eigene Kosten im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Für die Abklärung aller damit verbundenen Berechtigungen (insbesondere Urheberrechte, Kennzeichnungs- und Wettbewerbsrechte) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

5. Entgelt und Zahlungskonditionen

Die Höhe des zu entrichtenden Entgelts ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung zwischen ncm und dem Kunden. Die darin vereinbarten Beträge verstehen sich immer ohne Umsatzsteuer.
Alle Zusatzleistungen wie Schulungen, Bereitstellung von zusätzlichen Unterlagen oder Materialen sowie alle anderen Mehraufwendungen von ncm sind gesondert zu vereinbaren. Vom Kunden verursachte Abweichungen vom vereinbarten Arbeits- und Zeitaufwand können extra in Rechnung gestellt werden.
Die Leistungen von ncm sind grundsätzlich ab Rechnungsdatum ohne weitere Abzüge fällig. Die Bezahlung hat binnen 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Beauftragung sind 50% des Auftragswerts fällig.

6. Gewährleistung und Haftung

Ansprüche des Kunden sind innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung der Leistungen von ncm schriftlich geltend zu machen und vom Kunden zu beweisen. Andernfalls sind alle Ansprüche erloschen.
Bei berechtigten Ansprüchen des Kunden werden die geltend gemachten Mängel von ncm binnen einer angemessenen Frist durch Verbesserung oder Austausch behoben.
ncm haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ansprüche sind binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen und der Höhe nach durch den Auftragswert beschränkt.
ncm übernimmt keinerlei Haftung für Kosten oder Fehler, die durch (nachträgliche) Änderungen oder vertragswidrige Eingriffe des Kunden bzw. von Dritten verursacht wurden.

7. Nutzungen und Rechte

Der Kunde ist nicht zu einer Weitergabe, Weiterentwicklung der Leistungen von ncm bzw zu einer Weitergabe der erhaltenen Zugangsdaten an Dritte berechtigt.
ncm ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf ncm bzw. den jeweiligen Urheber oder Nutzungsberechtigten hinzuweisen.
Für die Durchführung von Präsentationen hat der Kunde ein angemessenes Honorar an ncm zu entrichten. Mangels einer gesonderten Vereinbarung hat dies jedenfalls den gesamten Sach- und Personalaufwand von ncm zu enthalten und sämtlicher Fremdleistungen abzudecken. Der erwirbt der Kunde jedoch keinerlei Verwertungs- oder Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
Alle nicht ausgeführten Konzepte, Entwürfe und Unterlagen sowie sonstigen Leistungen von ncm bleiben jedenfalls im Eigentum von ncm. Diese sind vom Kunden an ncm zurückzustellen. Eine weitere Nutzung bzw. Weitergabe der Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ausgeschlossen.
Alle von ncm entwickelten Ideen und Konzepte einer Präsentation, die zu keinem Kundenauftrag führen, können von ncm anderweitig genutzt bzw. verwertet werden.

8. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Vertragsleistungen zwischen ncm und dem Kunden ist der Sitz von ncm in Salzburg.
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarungen gilt österreichisches Recht und Salzburg als vereinbarter Gerichtsstand.

9. Impressum

Der Versender muss bei der Versendung einer Werbesendung klar erkennbar sein. Jede versendete E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum enthalten, entweder im Text oder über einen unmittelbaren Link erreichbar. Das Impressum muss die nachfolgenden Angaben enthalten:

den Namen und die Anschrift, unter der der Versender niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer;
Kontaktinformationen, mindestens jedoch eine gültige Telefonnummer oder ein elektronisches Kontaktformular sowie
eine E-Mail-Adresse und
in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer der Abgabenordnung vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten des Telemediengesetzes (TMG) bleiben unberührt.

10 a)
Der Versand von E-Mails erfolgt nur an Adressaten, die ihre Einwilligung hierzu erteilt haben (Opt-IN) oder sich mit dem Werbenden in bestehenden Auftraggebernbeziehungen befinden und die Voraussetzungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 eingehalten wurden. In diesem Zusammenhang wird dem Nutzer ausdrücklich empfohlen, die Erhebung von Nutzerdaten über das Internet vorzugsweise über das so genannte Double-Opt-In-Verfahren zu realisieren.

10 b)
Die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels E-Mails muss gesondert erfolgen. Der Adressat muss entweder ein Kästchen anklicken/ankreuzen oder sonst eine vergleichbar eindeutige Erklärung seiner Zustimmung in die Werbung mittels E-Mails abgeben. Diese Erklärung darf nicht Bestandteil anderer Erklärungen sein (z.B. Einwilligung in die Geltung vonAllgemeinen Geschäftsbedingungen).

10 c)
Die Adressaten müssen ihre Einwilligung aktiv durch eine bewusste Handlung abgeben. Es dürfen keine vorangeklickten / vorangekreuzten Kästchen verwendet werden.

10 d)
Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis, E-Mails zuzusenden, ist in jeder E-Mail hinzuweisen. Hinweise auf diese Möglichkeit sind in jede versendete Nachricht aufzunehmen. Das Abbestellen von E-Mails muss grundsätzlich durch den Empfänger ohne Kenntnisse von Zugangsdaten (beispielsweise Login und Passwort) möglich sein. Ausnahmen dazu können im Einzelfall zugelassen werden, wenn eine abweichende Handhabung aufgrund von Besonderheiten des angebotenen Dienstes erforderlich ist. Abmeldungen sind unverzüglich zu bearbeiten.

11 a)
Der Kunde muss E-Mail-Adressen der beteiligten Internet-Service Provider von der Mailingliste nehmen, wenn nach dem Beschicken dieser Adressen drei Hard-Bounces erfolgten.

11 b)
Der Kunde hat einen Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Beschwerden zu benennen. Die Reaktionszeit hat maximal 24 h werktäglich zu betragen.

11 c)
In der Kopf- und Betreffzeile der E-Mail darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

11 d)
Bei der Verwendung von E-Mail-Adressen, die der Versender bzw. seine Kunden von Dritten erworben hat, ist der Versender bzw. sein Kunde verpflichtet, sich vor der Vornahme von Werbehandlungen zu vergewissern, dass tatsächlich nur solche Empfänger angeschrieben werden, die eine Einwilligung im Sinne dieser Aufnahmekriterien erklärt haben, die sich nicht nur auf den Versand durch einen Dritten sondern auch durch den Versender bzw. seinen Kunden selbst bezieht.

11 e)
Die Gewinnung von Adressdaten für Dritte (etwa durch Co-Sponsoring) muss gegenüber dem Nutzer transparent sein. Insbesondere dürfen so gewonnene Adressdaten für eine Versendung nur genutzt werden, wenn bei Erhebung

a. die Unternehmen, für die die Adressdaten generiert wurden, transparent, namentlich und unter Angabe der Branche einzeln benannt wurden,
b. die Kenntnisnahme der Liste der Unternehmen für den Nutzer leicht, und eindeutig möglich war und
c. die Anzahl der Unternehmen bzw. Personen, für die die Adressdaten erhoben wurden, auf ein Maß reduziert ist, das die Weiterleitung der Nutzerdaten an einen unverhältnismäßig großen Kreis Dritter ausschließt und dem Nutzer erlaubt, die Tragweite und der Umfang seiner Einwilligung einfach zu erfassen sowie den rechtmäßigen Umgang mit seinen Daten einfach zu kontrollieren.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmen, für die die Adressdaten generiert werden, diese Adressdaten nicht an Dritte weitergeben dürfen, ohne dass vom Nutzer dafür eine weitere Einwilligung gesondert eingeholt wurde.'

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